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Auf der Kirchweih im Ortsteil Brand gelten von Freitag, 6., bis Montag, 9. August, vor, während und nach den Öffnungszeiten auf den im untenstehenden Plan eingezeichneten öffentlichen Flächen im Bereich des Festgeländes und deren Umfeld, einschließlich aller frei zugänglichen Flächen und Wege, folgende Anordnungen: 1. Alkoholische Getränke dürfen nicht mitgebracht oder außerhalb der genehmigten Schankflächen auf dem Festplatz mitgeführt werden. 2. Personen, die gegen das Mitbring- bzw. Mitführverbot verstoßen oder erkennbar unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stehen und die Besucher oder Passanten mehr als nach den Umständen vermeidbar behindern oder belästigen, kann der Aufenthalt untersagt werden. Ausgenommen von der Regelung ist das Einholen und Aufstellen des Kirchweihbaumes sowie das Austanzen. Für den Fall von Zuwiderhandlungen wird unmittelbarer Zwang angedroht. Für die Allgemeinverfügung wird die sofortige Vollziehung angedroht. Diese Verfügung richtet sich als Allgemeinverfügung an jedermann, der sich vor, während und nach den Öffnungszeiten der Brander Kirchweih im auf dem untenstehenden Plan ersichtlichen Bereich aufhalten möchte. Sie kann im Rathaus des Marktes Eckental, Ordnungsamt, Zi. Nr. E.05 von jedermann während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden. Die obenstehende Allgemeinverfügung wird auch rund um die Eschenauer Kirchweih von Freitag, 20. August, bis Montag, 23. August, gelten. Den Plan hierfür können Sie auch hier herunterladen...
 Plan der Allgemeinverfügung – gültig vom 6.-9- August in Brand
 Plan der Allgemeinverfügung – gültig vom 20.-23- August in Eschenau
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